Mit Hilfe eines Mietwertgutachtens wird die ortsübliche Vergleichsmiete für ein zu bewertendes Objekt ermittelt und der tatsächliche Mietzins auf Angemessenheit überprüft. Die ortsübliche Vergleichsmiete i. S. d. § 558 Abs. 2 BGB wird aus den Entgelten gebildet, die in der jeweiligen Gemeinde oder vergleichbaren Gemeinden für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den zurückliegenden vier Jahren vereinbart oder geändert worden waren – Erhöhungen i. S. d. § 560 BGB ausgenommen.
Mögliche Anlässe sind die Ermittlung bzw. Begründung, Überprüfung und Berechnung von:
- kalkulatorisch angesetzter Mieten
- Mieterhöhungsbegehren
- Nutzungsentschädigungen